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   BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 295/87   

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https://dejure.org/1988,1401
BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 295/87 (https://dejure.org/1988,1401)
BAG, Entscheidung vom 11.10.1988 - 3 AZR 295/87 (https://dejure.org/1988,1401)
BAG, Entscheidung vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 (https://dejure.org/1988,1401)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung bei Insolvenz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Höhe einer Konkursforderung - Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse - Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grund unmittelbarer Versorgungszusagen - Umwandlung laufender Renten ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    KO § 61; KO § 65; KO § 69; KO § 70; BGB § 246; HGB § 352; BetrAVG § 3; BetrAVG § 8; BetrAVG § 9; BetrAVG § 14; EStG § 4 d; EStG § 6 a

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KO § 69, § 61 Abs. 1 Nr. 6, § 65 Abs. 2, § 70; BGB § 246; HGB § 352; BetrAVG § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1; EStG § 4d, § 6a Abs. 3
    Betriebliche Altersversorgung: Berechnung von Betriebsrenten und Anwartschaften im Konkurs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 60, 32
  • ZIP 1989, 319
  • NZA 1989, 303
  • VersR 1989, 532
  • BB 1989, 636
  • BB 1989, 849
  • DB 1989, 731
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 16.03.1972 - 3 AZR 191/71

    Ruhegehalt - Versorgungsanwartschaft - Konkurs

    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 295/87
    Diese Konkursforderungen sind unbestimmte Forderungen i. S. des § 691 K0, die mit ihrem Schätzwert geltend zu machen sind (Bestätigung von BAGE 24, 204 = AP Nr. 9 zu § 61 K0).

    Solche unbestimmten Forderungen verwandeln sich im Konkurs in einen sofort fälligen Zahlungsanspruch, dessen Wert nach § 69 KO zu schätzen ist (BAGE 24, 204, 211 = AP Nr. 9 zu § 61 KO, zu I 5 der Gründe; BAG Urteil vom 8. Dezember 1977 - 3 AZR 324/76 - AP Nr. 10 zu § 61 KO, zu 1 c der Gründe; BAG Urteil vom 12. April 1983 - 3 AZR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 240 ZPO, zu I 1 b der Gründe; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 69 Rz 3 c).

  • BAG, 12.04.1983 - 3 AZR 73/82

    Festellungsklage - Widerruf - Verosrgungszusage - Konkurseröffnung - Konkurs -

    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 295/87
    Solche unbestimmten Forderungen verwandeln sich im Konkurs in einen sofort fälligen Zahlungsanspruch, dessen Wert nach § 69 KO zu schätzen ist (BAGE 24, 204, 211 = AP Nr. 9 zu § 61 KO, zu I 5 der Gründe; BAG Urteil vom 8. Dezember 1977 - 3 AZR 324/76 - AP Nr. 10 zu § 61 KO, zu 1 c der Gründe; BAG Urteil vom 12. April 1983 - 3 AZR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 240 ZPO, zu I 1 b der Gründe; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 69 Rz 3 c).
  • Drs-Bund, 09.09.1981 - BT-Drs 9/795
    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 295/87
    Die Gesetzesmaterialien zeigen, daß der Gesetzgeber mit der Erhöhung des Rechnungszinsfußes von 5, 5 % auf 6 % durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz fiskalische Zwecke verfolgt und sich dabei an der erwarteten wirtschaftlichen Ertragskraft der Unternehmen orientiert hat (vgl. BT-Drucks. 9/795 S. 41, 66).
  • BAG, 08.12.1977 - 3 AZR 324/76

    Anspruch auf Abfindung einer Versorgungsanwartschaft

    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 295/87
    Solche unbestimmten Forderungen verwandeln sich im Konkurs in einen sofort fälligen Zahlungsanspruch, dessen Wert nach § 69 KO zu schätzen ist (BAGE 24, 204, 211 = AP Nr. 9 zu § 61 KO, zu I 5 der Gründe; BAG Urteil vom 8. Dezember 1977 - 3 AZR 324/76 - AP Nr. 10 zu § 61 KO, zu 1 c der Gründe; BAG Urteil vom 12. April 1983 - 3 AZR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 240 ZPO, zu I 1 b der Gründe; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 69 Rz 3 c).
  • BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20

    Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - Abzinsungsfaktor

    Für die insoweit notwendige Kapitalisierung durch Schätzung gelten - auch im Fall des Übergangs der Forderungen auf den Kläger - versicherungsmathematische Grundsätze (zur Konkursordnung: BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu I der Gründe, BAGE 60, 32; 16. März 1972 - 3 AZR 191/71 - zu I 5 c der Gründe, BAGE 24, 204; Karsten Schmidt/Thonfeld InsO 19. Aufl. § 45 Rn. 12; MüKoInsO/Bitter 4. Aufl. § 45 Rn. 13 und Rn. 26) .

    cc) Neben der Bewertung der ungewissen Laufzeit der jeweiligen betrieblichen Renten unter Zugrundelegung biometrischer Erfahrungswerte ist der im Rahmen der Bewertung der Forderung zum Stichtag ebenfalls erforderliche Ausgleich für den Vorteil der sofortigen Fälligstellung sämtlicher künftiger Betriebsrentenansprüche vorzunehmen (zur Konkursordnung BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu I der Gründe, BAGE 60, 32) .

    Dieser Vorteil des Gläubigers - hier infolge des Forderungsübergangs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG der des Klägers - ist durch Abzinsung im Rahmen der Bewertung der Forderung zu berücksichtigen, um den Vorteil der Fälligkeit in der Insolvenz auszugleichen (zur Konkursordnung BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - aaO) .

    (a) Nach der Rechtsprechung des Senats noch zur Konkursordnung muss der im Wege der Schätzung zu ermittelnde Barwert der Forderung so bemessen sein, dass sich der Gläubiger die Leistung, die er wegen des Konkurses - nun der Insolvenz - vom Schuldner nicht erhält, anderweitig beschaffen kann (vgl. BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 60, 32) .

    Dieser Zinssatz - so der Senat damals - habe sich ungeachtet der Fortschreibung des steuerrechtlich maßgeblichen Zinssatzes in jahrzehntelanger Anwendung bewährt und führe erfahrungsgemäß zu Ergebnissen, die den Vorteil des Gläubigers näherungsweise zuverlässig erfassten (BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu II 2 b der Gründe, aaO) .

    Weiter hat der Senat berücksichtigt, dass sich auf dem Kapitalmarkt für langfristige Geldanlagen keine höhere Rendite erzielen ließe (BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu II 2 c der Gründe, aaO) .

    Der Abzinsungsregelung in § 65 Abs. 2, § 70 KO (jetzt geregelt in § 41 Abs. 2, § 46 Satz 1 InsO) könne ein allgemeiner Grundsatz zugrunde liegen, der auch im Rahmen der Schätzung nach § 69 KO - Vorläuferregelung des § 45 InsO - anzuwenden sein könne, sodass der gesetzliche Zinsfuß als Abzinsungssatz maßgeblich wäre (BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 60, 32) .

    (c) Die wohl hM im Schrifttum spricht sich - vielfach unter Verweis auf das Senatsurteil vom 11. Oktober 1988 (- 3 AZR 295/87 - BAGE 60, 32)  - gegen eine Zugrundelegung des gesetzlichen Zinssatzes im Zusammenhang mit der Schätzung nach § 45 Satz 1 InsO aus, da § 41 Abs. 2 Satz 1 InsO insoweit nicht anwendbar sei (vgl. etwa FK-InsO/Bornemann 9. Aufl. § 41 Rn. 12, § 45 Rn. 11; BeckOK InsO/Jungmann Stand 15. April 2021 InsO § 41 Rn. 24; Karsten Schmidt/Thonfeld InsO 19. Aufl. § 45 Rn. 12; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. vor § 7 Rn. 26; Paulsdorff Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung 2. Aufl. § 9 Rn. 35; Brambach/Siebert ZInsO 2019, 1570, 1574; Lüder/Kutzner/Schulenburg ZInsO 2017, 1708, 1712; Ahrend/Mathießen Anm. AP KO § 69 Nr. 2; wohl auch Wortmann in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Januar 2021 Teil 16 A Rn. 193) .

    (cc) Soweit das Landesarbeitsgericht darauf verweist, dass der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1988 (- 3 AZR 295/87 - BAGE 60, 32) eine Abzinsung mit dem Zinsfuß des § 6a Abs. 3 EStG abgelehnt, aber mit einem Zinsfuß von 5, 5 vH nicht beanstandet und im Übrigen eine Anwendung des gesetzlichen Zinsfußes erwogen hat (BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu II 3 der Gründe, aaO) , so ist der Rückschluss, der Gesetzgeber hätte dieses Urteil, wenn er tatsächlich den gesetzlichen Zinssatz für maßgeblich erachtete, zum Anlass für eine Klarstellung bei Abfassung der Insolvenzordnung genutzt, keineswegs zwingend.

    Gäbe es diese Regelung nicht, so wäre § 45 Satz 1 InsO ohnehin anwendbar und es ließe sich argumentieren, dass - ebenso wie es der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1988 (- 3 AZR 295/87 - BAGE 60, 32) im Grundsatz für die Konkursordnung, die keine vergleichbare Regelung enthielt, für möglich gehalten hat - die Abzinsung nach dem zu erwartenden Anlagezinssatz zu erfolgen habe.

  • LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 2/20

    Zur Insolvenzsicherung übergegangene Betriebsrentenansprüche - Schätzung des

    In der Vergangenheit habe er zwar einen Abzinsungssatz von 5, 5 % zugrunde gelegt, was vom Bundesarbeitsgericht für rechtmäßig erachtet worden sei (vgl. BAG 11.10.1988 - 3 AZR 295/87 - ZIP 1989, 319).

    Auch auf andere starre Zinssätze dürfe nicht zurückgegriffen werden, wie etwa auf den steuerlichen Zinssatz von 6 % nach § 6a Abs. 3 EStG (insoweit bereits BAG 11.10.1988 - 3 AZR 295/87) oder einen festen Zinssatz von 5, 5 %.

    Zwar habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11.10.1988 (3 AZR 295/87) einen Abzinsungssatz von 5, 5 % nicht beanstandet.

    Hierzu ist für die Bewertung von Betriebsrenten das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.10.1988 (3 AZR 295/87) ergangen.

    Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber der Insolvenzordnung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 69 KO und insbesondere das Urteil vom 11.10.1988 (3 AZR 295/87) einschließlich des zitierten obiter dictums bekannt waren.

  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 161/96

    Behandlung von betrieblichen Versorgungsanwartschaften im Konkurs des

    a) Allerdings vertritt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, im Konkursfall verwandele sich die Versorgungsanwartschaft von Arbeitnehmern in einen Zahlungsanspruch; der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses angewachsene Wert der Anwartschaft sei nach § 69 KO zu schätzen (BAGE 24, 204, 211; BAG DB 1978, 941, 942; ZIP 1983, 1095, 1096; 1989, 319, 320; 1990, 400, 401; zust. Blomeyer/Otto, BetrAVG § 9 Rdn. 48; Grub ZIP 1992, 159, 161; Molkenbuhr EWiR 1991, 389, 390).
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2017 - 6 Sa 582/16

    Betriebsrente; Betriebsübergang; endgehaltsbezogene Dynamik; Insolvenz

    Das Bundesarbeitsgericht ist dabei der Auffassung, dass unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung im Fall der Insolvenz als unbedingte Forderung, deren Geldbetrag unbestimmt ist (§ 45 Satz 1 InsO) geltend zu machen sind (vgl. so für die Konkursordnung BAG v. 11.10.1998 - 3 AZR 295/87 -, ZIP 1989, 319).
  • BAG, 07.11.1989 - 3 AZR 48/88

    Insolvenzsicherung (§§ 7 ff. BetrAVG ): Übergang der Versorgungsansprüche auf den

    Fällt der Versorgungsschuldner in Konkurs, so verwandeln sich die auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen Ansprüche und Anwartschaften in einen Kapitalanspruch, dessen Wert nach § 69 KO zu schätzen ist (BAG Urteil vom 16. März 1972, BAGE 24, 204, 211 = AP Nr. 9 zu § 61 KO, zu I 5 der Gründe; BAG Urteil vom 8. Dezember 1977 - 3 AZR 324/76 - AP Nr. 10 zu § 61 KO, zu 1c der Gründe; BAG Urteil vom 12. April 1983 - 3 AZR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 240 ZPO, zu I 1b der Gründe sowie Urteil vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - EzA § 69 KO Nr. 1, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Besteht schon ein Anspruch auf laufende Rentenzahlungen, so ist der Endtermin ungewiß (Urteil des Senats vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu I der Gründe).

    Weil der Kapitalbetrag außerdem vorzeitig fällig wird, muß er abgezinst werden (Urteil vom 11. Oktober 1988, aaO).

  • BGH, 06.12.2007 - IX ZR 284/03

    Ansprüche eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft auf Überbrückungsgeld

    Die Ansprüche aus einem vor Konkurseröffnung erteilten Ruhegehaltversprechen hat das Bundesarbeitsgericht nach Konkurseröffnung zwar im Allgemeinen als Konkursforderungen beurteilt (BAGE 60, 32, 34 = ZIP 1989, 319).
  • ArbG Reutlingen, 28.01.2020 - 7 Ca 251/19

    Vorfälligkeitszinsen bei auf den Pensionssicherungsverein übergegangenen

    In der Vergangenheit habe er zwar den Rechnungszins von 5, 5 % zugrunde gelegt, was vom BAG als rechtmäßig erachtet worden sei (BAG 11.10.1988, 3 AZR 295/87, ZIP 1989, 319).

    Auch die Nutzung eines anderen starren Zinssatzes (z. B. steuerlicher Zinssatz von 6 % nach § 6 Buchst. a Abs. 3 S. 3 EStG (insoweit bereits BAG v. 11.10.1988, 3 AZR 295/87) sowie ein fester Zinssatz von 5, 5 %) scheidet im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung nach Ansicht des Gerichts aus.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11.10.1988 (3 AZR 295/87) einen Abzinsungssatz von 5, 5 % nicht beanstandet hat.

  • BFH, 20.01.2009 - VI B 47/08

    Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO

    Wenn die Kläger weiter rügen, dass die Frage der Übertragung arbeitsrechtlicher Grundsätze auf den Dienstvertrag des Klägers weder schriftlich in den Akten noch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei und dadurch der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt werde, kann auch hierauf nicht die Entscheidung des FG i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruhen, weil sich das FG auch insoweit nur ergänzend auf die Rechtsprechung des BAG (BAG-Urteile vom 16. März 1972 3 AZR 191/71, Der Betrieb --DB-- 1972, 2116; vom 11. Oktober 1988 3 AZR 295/87, DB 1989, 731) bezogen hatte.
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2017 - 6 Sa 581/16

    Betriebsrente; Betriebsübergang; endgehaltsbezogene Dynamik; Insolvenz

    Das Bundesarbeitsgericht ist dabei der Auffassung, dass unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung im Fall der Insolvenz als unbedingte Forderung, deren Geldbetrag unbestimmt ist (§ 45 Satz 1 InsO) geltend zu machen sind (vgl. so für die Konkursordnung BAG v. 11.10.1998 - 3 AZR 295/87 -, ZIP 1989, 319).
  • LAG Düsseldorf, 07.12.2016 - 12 Sa 592/16

    Betriebsrente; Insolvenz; Betriebsübergang; endgehaltsbezogene Dynamik

    Das Bundesarbeitsgericht ist dabei der Auffassung, dass unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung im Fall der Insolvenz als unbedingte Forderung, deren Gelbetrag unbestimmt ist (§ 45 Satz 1 InsO) geltend zu machen sind (vgl. so für die Konkursordnung BAG 11.10.1998 - 3 AZR 295/87, ZIP 1989, 319 Rn. 10).
  • BGH, 10.01.1991 - IX ZR 247/90

    Darlegungs- und Beweislast des Trägers der Insolvenzsicherung für die Entstehung

  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 18/92

    Vorruhestandsgeld im Konkurs - Beginn des Vorruhestandes nach Konkurseröffnung

  • OLG Köln, 26.11.2003 - 5 U 72/03

    Abzinsung einer Pensionszusage gegenüber Insolvenzschuldner

  • BGH, 23.01.1992 - IX ZR 94/91

    Kapitalisierung der Versorgungsanwartschaften bei Zwangsvergleich

  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 102/92

    Vorruhestandsgeld: Ansprüche im Konkurs, wenn der Beginn des Vorruhestandes nach

  • OLG Hamm, 30.08.2012 - 22 U 139/12

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung des vereinnahmten

  • FG Nürnberg, 03.04.2008 - VI 281/06

    Erfassung eines geldwerten Vorteils aufgrund der Verpfändung der

  • ArbG Stuttgart, 22.02.1990 - 22 Ca 3339/89

    Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle; Darlegungsanforderungen i.R.e.

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